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1. Abschluss

Unsere Angebote sind freibleibend, Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere soweit sie von diesen Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichen, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Etwaigen Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals bei Vertragsabschluß widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Leistung gelten diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen als angenommen.

2. Preise

Die Preise verstehen sich netto ohne jeden Abzug, ohne Verpackung, ohne Verladung und gelten ohne anderslautende Vereinbarung ab Werk. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, etwaige neu hinzukommende Steuern, Frachten sowie deren Erhöhung, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind vom Käufer zu tragen. Der Anspruch auf Nachberechnung gilt als vereinbart.

3. Lieferung

Die Lieferzeiten sind für den Verkäufer freibleibend und sind bedingt durch die Liefermöglichkeiten aller Lieferanten. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Bestellungsannahme, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Wird eine Lieferung durch höhere Gewalt, wozu auch Rohmaterialmangel, verspätete oder mangelhafte Warenbelieferung, Transportschwierigkeiten, Streiks usw. gehören verzögert, behalten wir uns vor, die Lieferfristen entweder zu verlängern oder von der Lieferung ganz zurückzutreten. Ein Rücktritt des Käufers aus diesen Gründen ist ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art wegen verspäteter, mangelhafter oder nicht durchgeführter Lieferung können nicht geltend gemacht werden. Die Lieferung gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als erfolgt. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch im Falle der Lieferung durch uns, frei Bestimmungsort, mit eigenem oder fremden Fahrzeug. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt mangels besonderer Weisungen nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung. Der Verkäufer ist zum Abschluss einer Versicherung nur verpflichtet, wenn und insoweit dies schriftlich vereinbart wurde. Die dem Kunden mit der Ware zugesandte Verpackung wird von uns nicht zurückgenommen. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne unser Verschulden nicht möglich ist, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.

4. Zahlung

Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kassa zu erfolgen. Ein Skontoabzug für sofortige Zahlung ist nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel sowie Schecks nehmen wir unter Vorbehalt vorhergehender Vereinbarung zahlungshalber an. Gutschriften hierüber erfolgen vorbehaltlich des Einganges, abzüglich der Auslagen und Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Stempelmarken, Diskont, Einzugsspesen und Zinsen sind stets sofort fällig. Bei Zahlungsverzug sind uns Zinsen in der Höhe von 1 % über den jeweils von den österreichischen Großbanken für Betriebsmittelkredite geforderten Zinsen zu vergüten. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die Fälligkeit sämtlicher unserer Forderungen zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, sämtliche offene Forderungen durch Zessionen oder durch Einräumung von Pfandrechten an anderen Vermögensgegenständen zugunsten des Verkäufers zu sichern.

5. Eigentum

Unsere Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur Zahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen, insbesondere auch der Saldoforderung bei laufender Rechnung, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zusteht. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer überträgt uns bereits jetzt der Käufer das ihm zustehende Eigentumsrecht und erwerben wir Miteigentum an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der im Eigentumsvorbehalt stehenden Ware. Den neuen Bestand oder die Sache verwahrt der Käufer unentgeltlich für uns. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so tritt uns der Käufer die Forderung aus der Weiterveräußerung in der Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware zur Sicherung und Befriedigung ab. Von unseren Rechten aus dieser Zession machen wir nur dann Gebrauch, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät oder sich seine Finanzlage ungünstig gestaltet. Der Käufer ist auf jederzeitiges Verlangen verpflichtet, uns Namen und Anschrift seiner Abnehmer sowie Bestand und Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekannt zugeben sowie seinen in Betracht kommenden Abnehmern die Forderungsabtretung mitzuteilen. Weiters ist der Käufer verpflichtet, in seinen Geschäftsbüchern die Abtretung dieser Forderung an uns gleichzeitig mit der Fakturierung an seinen Kunden in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Alle durch Barverkäufe von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, in Empfang genommenen Beträge übereignet der Käufer bereits jetzt bis zur Höhe der uns bis zu diesem Zeitpunkt aus der Lieferung dieser Ware gegen ihn zustehenden Forderungen an uns und weisen den Käufer bereits jetzt an, diese Beträge für uns inne zu haben. Von einer Pfändung oder einer anderen Inanspruchnahme der Ware durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen und bei einer Geltendmachung unserer Rechte in jeder Weise mitwirken. Hierbei entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

6. Mängelrüge und Haftung

In den Fällen, in denen der Käufer ein Recht auf Mängelrüge hat, hat dieses innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch bei uns einzugehen, und zwar unter der Voraussetzung, dass die Ware sich noch im Auslieferungszustand befindet, Mängel, die auch bei sofortiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens aber 6 Wochen nach Empfang der Ware zu rügen. Als mangelhaft anerkannte Ware nehmen wir nach unserem Ermessen entweder gegen Ersatz der Ware oder gegen Rückerstattung des hierfür berechneten Preises frei Werk oder Lager zurück. Eine Haftung unsererseits für Mangelfolgeschäden aus dem Titel des Schadenersatzzuspruches ist ausgeschlossen. Für diejenige Ware, die wir von Zulieferanten bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der uns selbst gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wir leisten bei den von uns gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüberhinausgehende Eigenschaften unserer Produkte leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaft von uns im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesagt worden ist. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen allfälliger Gewährleistungsansprüche an uns fällige Zahlungen zurückzubehalten.

7. Schadenersatz

Schadenersatzansprüche jedweder Art sind, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bzw. dem Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften beruhen, ausgeschlossen. Verträge über Lieferungen an den Zwischenhandel begründen keine Schutzpflichten unsererseits zugunsten Dritter, unser Vertragswille ist nicht darauf gerichtet, im Rahmen dieser Verträge Vereinbarungen mit diesbezüglicher Schutzwirkung zugunsten des Endabnehmers, oder sonstiger Dritter zu schließen.

8. Produkthaftung

Der Verkäufer haftet gem. §9 PHG nicht für Sachschäden, die ein Unternehmer erleidet. Bei weiterer Veräußerung oder sonstiger (auch unentgeltlicher) Weitergabe der vertragsgegenständlichen Ware an einen Unternehmer hat der Käufer diesem gegenüber die vorstehende Haftungsausschlußklausel sowie diese Klausel zur Überbindung der Haftungsausschlußklausel auf jeden weiteren Abnehmer zu verwenden. Bei Verletzung dieser Verpflichtung hat er den Verkäufer im Falle der Inanspruchnahme wegen Produkthaftung für Sachschäden eines Unternehmens klag- und schadlos zu halten sowie alle ihm daraus entstehenden Kosten zu ersetzen. Einschränkungen jeglicher Art der für den Käufer aus dem PHG resultierenden Verpflichtungen sowie Einschränkungen jeglicher Art der dem Verkäufer nach diesem Gesetz oder anderen Bestimmungen zustehenden Ersatzansprüche werden nicht anerkannt. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen zustehenden Ersatzansprüche werden nicht anerkannt. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.

9. Schutzrechte

Wir sind nicht verpflichtet zu überprüfen, ob den bestellten Waren Schutzrechte dritter Personen entgegenstehen und lehnen jede Haftung aus diesem Titel ab.

10. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen voll wirksam.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht

Erfüllungsort ist Asten. Gerichtsstand das für Asten sachlich zuständige Bezirksgericht Enns oder das Landesgericht. Dies gilt auch für Wechselverbindlichkeiten des Käufers. Für allfällige Rechtsstreitigkeiten ist österreichisches Binnenrecht anzuwenden.

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